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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
"Dialysepatienten und Transplantierte Chemnitz"
Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Chemnitz eingetragen
und vom Finanzamt für Körperschaften als gemeinnützig anerkannt.
Er führt den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten
Form "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Information, Beratung, Unterstützung und Betreuung
nierenkranker Menschen, die sich in der Nierendispensaire, in der Dialysebehandlung
oder in der Transplantationsnachsorge befinden sowie deren Angehörige.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
· Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen gegenüber der Öffentlichkeit
sowie Behörden und Institutionen
· Zusammenarbeit mit den Dialyse- und Transplantationszentren mit dem
Ziel einer optimalen medizinischen Betreuung
· Hilfestellung bei Antragsverfahren (z.B. Schwerbehindertenausweis,
Rente, Rehabilitation)
· Vermittlung von Kenntnissen zur Prävention von Nierenerkrankungen,
zu den Dialyseverfahren, zur Nierentransplantation und zur Diät bei Nierenerkrankungen
· Vermittlung von Kenntnissen über das Gesundheits- und Sozialsystem
· Förderung des gegenseitigen Austausches und Entgegenwirkung
einer evt. drohenden krankheitsbedingten Isolation der Betroffenen und ihrer
Angehörigen (z.B. durch gemeinsame Freizeitgestaltung, organisierte Reisen
mit und ohne Dialysemöglichkeit, Sport u.ä.)
· Organisation und Durchführung von tertiären Rehabilitationsmaßnahmen
· Aufklärung der Bevölkerung über die Organ- und Gewebespende
Der Verein ist selbstlos tätig! Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt
werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Dialyseverband Sachsen e.V.,
vertreten durch den jeweiligen Vorsitzenden. Das Vermögen ist unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Voraussetzung für die Aufnahme und den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
sind:
1. der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
2. die Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge
Die fördernde Mitgliedschaft können natürliche
und juristische Personen erwerben, die die Ziele des Vereins ideell und/oder
materiell unterstützen.
Angehörige von ordentlichen Mitgliedern erhalten nicht
das offizielle Vereinsorgan, soweit Adressenidentität besteht.
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste
bei der Unterstützung des Vereinszwecks oder bei der Unterstützung
von nierenkranken Menschen erworben haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung
verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. bei natürlichen Personen im Falle ihres Todes
2. durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes
3. durch Streichung von der Mitgliederliste
4. durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist schriftlich mit
eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der auf
einem wichtigen Grund gestützte Austritt ist sofort wirksam; im Übrigen
kann der Austritt nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung
bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge unterlässt Die
erste Mahnung ist 3 Monate nach Fälligkeit schriftlich, die zweite Mahnung
zwei Monate nach der ersten Mahnung schriftlich zu übermitteln. Die erste
Mahnung muss den Hinweis auf die Möglichkeit der Stundung bzw. des Erlasses
der Beitragspflicht enthalten, die zweite Mahnung muss auf die bevorstehende
Streichung hinweisen. Die Streichung kann erfolgen, wenn ein Monat nach Zugang
der zweiten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt ist.
Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig
den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder Anordnung der
Vereinsorgane zu verzeichnen ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich
zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen die Ausschlussentscheidung,
die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem
Brief bekannt zu geben ist, ist die Berufung zur nächsten Tagung des
Hauptvorstandes innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bekanntmachung zulässig.
Die Berufung muss schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über den Ausschluss des Mitglieds ruhen sämtliche Rechte
des Mitglieds. Legt der Betroffene nicht oder nicht rechtzeitig Berufung ein,
so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche
aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden
bzw. Sacheinlagen
ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Über eine Aufnahmegebühr und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen: Dieser ist
bis zum 30.Juni des laufenden Jahres zu entrichten; die Fälligkeit tritt
ohne Mahnung ein, die Mindesthöhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage
geraten ist, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage gestundet oder
ganz bzw. teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch
entscheidet der Vorstand. Das Stundungs- oder Erlassgesuch muss schriftlich
an den Vorstand gestellt werden.
Fördernde Mitglieder setzen ihren Beitrag selbst fest. Der Mindestbeitrag
wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder trifft keine Beitragspflicht.
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind:
· der Vorstand
· die Mitgliederversammlung
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus 4 Mitgliedern zusammen, und zwar:
· dem Vorsitzenden
· dem Stellvertreter des Vorsitzenden
· dem Kassierer
· dem Schriftführer
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Sie vertreten je einzeln.
Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung weitere Personen zur Handlung
berechtigen, etwaige erteilte Vollmachten haben jedoch nur im Innenverhältnis
Wirkung.
Der Vorstand kann ein Büro einrichten.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
Scheidet ein nicht vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorzeitig aus
seinem Amt aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung
kommissarisch ein Ersatzmitglied berufen. Die Amtszeit eines nachträglich
berufenen Vorstandsmitglieds endet zeitgleich mit der Amtszeit der übrigen
Vorstandsmitglieder.
Scheidet ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied aus dem Verein aus,
wird der Verein bis zur Neuwahl durch das verbleibende vertretungsberechtigte
Vorstandsmitglied vertreten. Scheidet der Vorsitzende und der Stellvertreter
aus, so wird der Verein durch die restlichen Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten. Dies gilt aber nur im Innenverhältnis.
§ 9
Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand leitet den Verein und führt die Vereinsgeschäfte
nach Maßgabe der Vereinssatzung und Geschäftsordnung. Er führt
insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
§ 10
Mitgliederversammlung
Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird durch den Vorstand 3 Wochen vorher durch Brief unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als
dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Sie hat folgende Aufgaben:
· Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes
sowie des Kassenprüfungsberichtes
· Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes
· Wahl eines neuen Vorstandes, falls der Vorstand 2 Jahre im Amt ist
· Wahl der Kassenprüfer
· Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über
die Auflösung des Vereins
· Entscheidung über Ehrenmitgliedschaften
· Festlegungen über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
· Festlegungen über die Erhebung eines Aufnahmebeitrages und dessen
Höhe
Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen
von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet werden.
§ 11
Satzungsänderung
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von
mindestens 30% der Mitglieder gestellt werden.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung zwei Drittel
der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§ 12
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung beschließen.
Die Auflösung ist nur möglich, wenn zwei Drittel der mindestens
zur Hälfte anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung zustimmen.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig muss für die
Auflösung des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann
die Auflösung des Vereins beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel
der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§ 13
Gerichtsstand
Für Streitigkeiten ist das Gericht zuständig, in deren Bereich der
Verein seinen Sitz hat
.
§ 14
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom
14.12.2008 beschlossen und ersetzt die letzte Satzung. Sie tritt mit der Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft.
Unterzeichnet: Mario Lippold, Carmen Herrmann, Andràs
Krupa, Birgit Jakob
Chemnitz, 14.12.2008
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