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Satzung

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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen

"Dialysepatienten und Transplantierte Chemnitz"

Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Chemnitz eingetragen und vom Finanzamt für Körperschaften als gemeinnützig anerkannt. Er führt den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Information, Beratung, Unterstützung und Betreuung nierenkranker Menschen, die sich in der Nierendispensaire, in der Dialysebehandlung oder in der Transplantationsnachsorge befinden sowie deren Angehörige.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

· Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen gegenüber der Öffentlichkeit sowie Behörden und Institutionen
· Zusammenarbeit mit den Dialyse- und Transplantationszentren mit dem Ziel einer optimalen medizinischen Betreuung
· Hilfestellung bei Antragsverfahren (z.B. Schwerbehindertenausweis, Rente, Rehabilitation)
· Vermittlung von Kenntnissen zur Prävention von Nierenerkrankungen, zu den Dialyseverfahren, zur Nierentransplantation und zur Diät bei Nierenerkrankungen
· Vermittlung von Kenntnissen über das Gesundheits- und Sozialsystem
· Förderung des gegenseitigen Austausches und Entgegenwirkung einer evt. drohenden krankheitsbedingten Isolation der Betroffenen und ihrer Angehörigen (z.B. durch gemeinsame Freizeitgestaltung, organisierte Reisen mit und ohne Dialysemöglichkeit, Sport u.ä.)
· Organisation und Durchführung von tertiären Rehabilitationsmaßnahmen
· Aufklärung der Bevölkerung über die Organ- und Gewebespende

Der Verein ist selbstlos tätig! Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Dialyseverband Sachsen e.V., vertreten durch den jeweiligen Vorsitzenden. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft


Voraussetzung für die Aufnahme und den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft sind:

1. der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
2. die Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge

Die fördernde Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die die Ziele des Vereins ideell und/oder materiell unterstützen.

Angehörige von ordentlichen Mitgliedern erhalten nicht das offizielle Vereinsorgan, soweit Adressenidentität besteht.
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks oder bei der Unterstützung von nierenkranken Menschen erworben haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:

1. bei natürlichen Personen im Falle ihres Todes
2. durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes
3. durch Streichung von der Mitgliederliste
4. durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist schriftlich mit eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der auf einem wichtigen Grund gestützte Austritt ist sofort wirksam; im Übrigen kann der Austritt nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge unterlässt Die erste Mahnung ist 3 Monate nach Fälligkeit schriftlich, die zweite Mahnung zwei Monate nach der ersten Mahnung schriftlich zu übermitteln. Die erste Mahnung muss den Hinweis auf die Möglichkeit der Stundung bzw. des Erlasses der Beitragspflicht enthalten, die zweite Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hinweisen. Die Streichung kann erfolgen, wenn ein Monat nach Zugang der zweiten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt ist.

Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane zu verzeichnen ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen die Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben ist, ist die Berufung zur nächsten Tagung des Hauptvorstandes innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bekanntmachung zulässig. Die Berufung muss schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss des Mitglieds ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds. Legt der Betroffene nicht oder nicht rechtzeitig Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden bzw. Sacheinlagen ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen.

§ 6
Mitgliedsbeiträge


Über eine Aufnahmegebühr und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen: Dieser ist bis zum 30.Juni des laufenden Jahres zu entrichten; die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein, die Mindesthöhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage gestundet oder ganz bzw. teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand. Das Stundungs- oder Erlassgesuch muss schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
Fördernde Mitglieder setzen ihren Beitrag selbst fest. Der Mindestbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder trifft keine Beitragspflicht.

§ 7
Organe


Organe des Vereins sind:

· der Vorstand
· die Mitgliederversammlung


§ 8
Der Vorstand


Der Vorstand setzt sich aus 4 Mitgliedern zusammen, und zwar:

· dem Vorsitzenden
· dem Stellvertreter des Vorsitzenden
· dem Kassierer
· dem Schriftführer

Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten je einzeln.
Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung weitere Personen zur Handlung berechtigen, etwaige erteilte Vollmachten haben jedoch nur im Innenverhältnis Wirkung.
Der Vorstand kann ein Büro einrichten.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

Scheidet ein nicht vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein Ersatzmitglied berufen. Die Amtszeit eines nachträglich berufenen Vorstandsmitglieds endet zeitgleich mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.

Scheidet ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, wird der Verein bis zur Neuwahl durch das verbleibende vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied vertreten. Scheidet der Vorsitzende und der Stellvertreter aus, so wird der Verein durch die restlichen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Dies gilt aber nur im Innenverhältnis.


§ 9
Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand leitet den Verein und führt die Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Vereinssatzung und Geschäftsordnung. Er führt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

§ 10
Mitgliederversammlung

Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand 3 Wochen vorher durch Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Sie hat folgende Aufgaben:

· Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Kassenprüfungsberichtes
· Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes
· Wahl eines neuen Vorstandes, falls der Vorstand 2 Jahre im Amt ist
· Wahl der Kassenprüfer
· Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins
· Entscheidung über Ehrenmitgliedschaften
· Festlegungen über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
· Festlegungen über die Erhebung eines Aufnahmebeitrages und dessen Höhe

Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet werden.


§ 11
Satzungsänderung


Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 30% der Mitglieder gestellt werden.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§ 12
Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung beschließen.
Die Auflösung ist nur möglich, wenn zwei Drittel der mindestens zur Hälfte anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung zustimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig muss für die Auflösung des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.


§ 13
Gerichtsstand


Für Streitigkeiten ist das Gericht zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat

.
§ 14
Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.12.2008 beschlossen und ersetzt die letzte Satzung. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Unterzeichnet: Mario Lippold, Carmen Herrmann, Andràs Krupa, Birgit Jakob

Chemnitz, 14.12.2008

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